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NIS2 KRITIS: 18 Sektoren und Betreiberpflichten

NIS2 KRITIS 2026: 18 Sektoren wesentliche/wichtige Einrichtungen, Schwellenwerte, BSI-Registrierung, Betreiberpflichten nach BSIG-neu.

In einem Satz. NIS2 erweitert die bisherige KRITIS-Regulierung erheblich: Statt 9 alter KRITIS-Sektoren erfasst NIS2 nun 18 Sektoren mit zwei Kategorien — wesentliche Einrichtungen (Annex I der Richtlinie) und wichtige Einrichtungen (Annex II) — und führt klare Größenschwellen ein (50/250 Mitarbeiter, €10M/€50M Umsatz), wobei für klassische KRITIS-Sektoren weiterhin auch sektoral spezifische Schwellenwerte (KRITIS-Verordnung) parallel bestehen.

Wichtige Punkte

  • 18 NIS2-Sektoren statt 9 alte KRITIS-Sektoren.
  • Zwei Kategorien: wesentlich (essential) und wichtig (important).
  • Größenschwellen: 50 Mitarbeiter / €10 Mio. (wichtig) bzw. 250 / €50 Mio. (wesentlich).
  • Registrierungspflicht beim BSI binnen 3 Monaten nach Geltungsbeginn.
  • KRITIS-Verordnung (BSI-Krit-V) bleibt parallel für klassische KRITIS-Sektoren.

1. Die 18 NIS2-Sektoren

Sektoren mit hoher Kritikalität (Annex I — wesentliche Einrichtungen):

# Sektor Beispiele
1 Energie Strom, Gas, Öl, Wärme, Wasserstoff
2 Verkehr Luft, Schiene, Wasser, Straße
3 Bankwesen Kreditinstitute
4 Finanzmarkt Handelsplätze, CCPs
5 Gesundheit Krankenhäuser, Labore, Pharma
6 Trinkwasser Versorger, Aufbereitung
7 Abwasser Klärwerke, Kanalisation
8 Digitale Infrastruktur DNS, TLD, IXP, CDN, RZ, Cloud, TSP
9 IKT-Dienste (B2B) Managed Service Provider
10 Öffentliche Verwaltung Bundes-, Landes-, Kommunalverwaltung
11 Raumfahrt Bodeninfrastruktur

Andere kritische Sektoren (Annex II — wichtige Einrichtungen):

# Sektor Beispiele
12 Post- und Kurierdienste Post, Logistik
13 Abfallwirtschaft Entsorger
14 Chemie Herstellung, Vertrieb
15 Lebensmittel Produktion, Vertrieb, Großhandel
16 Verarbeitendes Gewerbe Medizinprodukte, IT-Geräte, Maschinenbau, Kfz
17 Digitale Anbieter Online-Marktplätze, Suchmaschinen, Social Networks
18 Forschung Forschungseinrichtungen

2. Größenschwellen

Kategorie Mitarbeiter Umsatz Bilanz
Wesentlich ≥250 ≥€50 Mio. ≥€43 Mio.
Wichtig ≥50 ≥€10 Mio. ≥€10 Mio.
Außerhalb <50 <€10 Mio.

Ausnahmen: bestimmte Anbieter der digitalen Infrastruktur wie DNS-Dienste, Cloud und Rechenzentren sind unabhängig von Größe wesentlich (z.B. DNS-Anbieter, TLD-Registries, Trust Service Provider).

3. Wesentlich vs. Wichtig — Praktische Unterschiede

Aspekt Wesentlich Wichtig
Aufsicht proaktiv (Audits) reaktiv (bei Vorfall/Beschwerde)
Sanktion max. €10 Mio. / 2% Umsatz €7 Mio. / 1,4% Umsatz
Audit-Frequenz regelmäßig bei Anlass

Der praktisch wichtigste Unterschied ist die Aufsichtsintensität. Wesentliche Einrichtungen müssen mit unangekündigten Prüfungen, regelmäßigen Sicherheitsaudits und Nachweisverlangen des BSI rechnen — die Behörde wird von sich aus tätig. Wichtige Einrichtungen unterliegen dagegen einer reaktiven Aufsicht: Das BSI prüft erst, wenn ein Vorfall gemeldet wurde, eine Beschwerde vorliegt oder konkrete Anhaltspunkte für Verstöße bestehen (“ex-post-Aufsicht”). Für die inhaltlichen Sicherheitspflichten aus Art. 21 NIS2 macht diese Unterscheidung allerdings keinen Unterschied — beide Kategorien müssen dieselben zehn Mindestmaßnahmen umsetzen. Wer glaubt, als wichtige Einrichtung “nur die Hälfte” tun zu müssen, verwechselt die Aufsichtsintensität mit dem Pflichtenumfang — ein Fehler, der spätestens beim ersten gemeldeten Vorfall teuer wird, weil das BSI dann rückwirkend den vollständigen Maßnahmenkatalog prüft.

4. Registrierungspflicht

Nach § 33 BSIG-neu:

  • Registrierung beim BSI binnen 3 Monaten nach Geltungsbeginn
  • Online-Portal des BSI
  • Angabe von Kontaktdaten, Sektor, Größe
  • Bei Änderungen: Aktualisierung

Bei Nichtregistrierung: Bußgeld bis €100.000.

5. KRITIS-Verordnung bleibt parallel

Die BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) definiert für die klassischen KRITIS-Sektoren spezifische sektorale Schwellenwerte (z.B. Energie: 3,7 TWh Strom pro Jahr). Diese Schwellen gelten für die “kritischen Infrastrukturen” mit zusätzlichen Pflichten:

  • §8a BSIG: TOMs nach Stand der Technik
  • §8b BSIG: Meldung erheblicher Vorfälle
  • Nachweis alle 2 Jahre (Audits/Zertifikate)

NIS2 ergänzt um neue Pflichten, ersetzt KRITIS-Verordnung nicht.

6. Schnittmengen DORA, NIS2, KRITIS

Regelwerk Anwendung
KRITIS-Verordnung klassische KRITIS-Sektoren, sektoral hohe Schwelle
NIS2 18 Sektoren, breit
DORA Finanzwesen, spezifischer
Branchenrecht sektoral (EnWG, KWG, BAIT)

DORA hat im Finanzwesen Vorrang vor NIS2 (Lex specialis).

7. Sektorale Besonderheiten

  • Energie: EnWG + KRITIS + NIS2
  • Finanzwesen: DORA hat Vorrang
  • Gesundheit: KHZG-Förderung für IT-Sicherheit nutzbar
  • Trinkwasser: AVL-Wasser + NIS2
  • Digitale Infrastruktur: oft unabhängig von Größe wesentlich

Für einzelne Sektoren haben wir eigene Leitfäden: NIS2 im Energiesektor und für Stadtwerke, NIS2 für Krankenhäuser und das Gesundheitswesen sowie NIS2 für Trinkwasser- und Abwasserbetreiber.

8. Selbsteinordnung

Schritte zur Selbsteinordnung:

  1. Sektor identifizieren (Annex I oder II?)
  2. Größe prüfen (Mitarbeiter, Umsatz, Bilanz)
  3. Sonderregelungen prüfen (DNS, TLD, TSP etc.)
  4. KRITIS-Schwellenwerte separat prüfen
  5. Dokumentation der Einordnungsentscheidung

Bei Zweifelsfällen: Anfrage beim BSI oder externe Beratung.

Die Selbsteinordnung ist rechtlich anspruchsvoller, als sie klingt. Die Größenschwellen folgen der EU-Empfehlung 2003/361/EG zur Definition von KMU — das bedeutet: Bei der Mitarbeiter- und Umsatzberechnung sind verbundene und Partnerunternehmen anteilig einzurechnen. Ein Betrieb mit 30 eigenen Mitarbeitern kann über die Konzernzurechnung die 50-Mitarbeiter-Schwelle überschreiten und damit als “wichtige Einrichtung” gelten. Diese Zurechnungsregel wird in der Praxis am häufigsten übersehen. Gleichzeitig gilt sie nicht absolut: Für bestimmte Anbieter der digitalen Infrastruktur wie DNS-Dienste, Cloud und Rechenzentren sowie für Vertrauensdiensteanbieter greift die Größenschwelle gar nicht — sie fallen unabhängig von Mitarbeiterzahl und Umsatz unter NIS2.

Die Einordnungsentscheidung sollte dokumentiert und datiert werden. Sie ist kein Einmal-Ereignis: Wächst ein Unternehmen über eine Schwelle oder ändert es seinen Tätigkeitsbereich, muss die Einordnung neu bewertet und die BSI-Registrierung aktualisiert werden. Der genaue Wortlaut der Betroffenheitskriterien findet sich in Art. 2 und Art. 3 der NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555; die sektorale Zuordnung ergibt sich aus den Anhängen I und II der Richtlinie.

9. Pflichten im Detail

Aus Art. 21 NIS2 / § 30 BSIG-neu — ausführlich erläutert in unserem Leitfaden zu den NIS2UmsuCG-Anforderungen 2026:

  • Risikomanagement-Konzept
  • Vorfallsbewältigung
  • BCMS und Krisenmanagement
  • Lieferketten-Sicherheit
  • Sicherheit beim Erwerb von ICT
  • Wirksamkeitsbewertung
  • Cybersecurity-Hygiene-Praktiken
  • Kryptographie
  • Zugangs- und Zugriffskontrolle (MFA)
  • Personalsicherheit

10. Bußgelder bei Nicht-Compliance

Verstoß Max. Sanktion
Wesentliche Einrichtung: TOMs fehlend €10 Mio. / 2% Weltumsatz
Wichtige Einrichtung: TOMs fehlend €7 Mio. / 1,4% Weltumsatz
Registrierungsverstoß bis €100.000
Meldepflichtverstoß abgestuft

Plus persönliche Sanktionen gegen Geschäftsleitung.

11. Praxisfall: Der Maschinenbauer mit 120 Mitarbeitern

Ein typischer Grenzfall aus der Beratungspraxis: Ein mittelständischer Maschinenbauer mit 120 Mitarbeitern und 28 Mio. € Umsatz produziert Sondermaschinen für die Lebensmittelindustrie. Erste Einschätzung des Geschäftsführers: “Wir sind doch kein KRITIS-Betreiber.” Korrekt — die klassische BSI-Kritisverordnung mit ihren hohen sektoralen Schwellen erfasst ihn nicht. Aber unter NIS2 fällt “Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Maschinen” in Anhang II der Richtlinie. Mit 120 Mitarbeitern liegt der Betrieb über der 50-Schwelle — er ist damit wichtige Einrichtung.

Folge: Registrierungspflicht beim BSI, Risikomanagement nach § 30 BSIG-neu, Meldepflichten bei erheblichen Vorfällen, Geschäftsleiter-Schulung. Was der Betrieb nicht braucht: proaktive BSI-Audits (die gelten nur für wesentliche Einrichtungen) und den zweijährlichen KRITIS-Nachweis. Die richtige Einordnung spart hier also erheblichen Aufwand — Overcompliance ist genauso teuer wie Undercompliance.

12. Tool-Unterstützung

Fazit

Die 18 NIS2-Sektoren sind weit gefasst. Wer in Chemie, Lebensmittel, Maschinenbau oder digitale Dienste tätig ist und über 50 Mitarbeiter hat, sollte die Selbsteinordnung priorisieren — Überraschungen drohen vor allem in bisher unregulierten Branchen.

FAQ

Wie weiß ich, ob ich NIS2-pflichtig bin?

Selbsteinordnung: Sektor + Größe prüfen. Bei Zweifelsfällen BSI-Anfrage oder externe Beratung.

Was ist der Unterschied zwischen KRITIS und NIS2?

KRITIS: klassische 9 Sektoren mit hohen sektoralen Schwellen (~2.000 Betreiber). NIS2: 18 Sektoren mit Größenschwellen (~30.000+ Einrichtungen). Parallel anwendbar.

Bis wann muss ich mich registrieren?

Binnen 3 Monaten nach Geltungsbeginn des NIS2UmsuCG (voraussichtlich Mitte 2026).

Sind Subunternehmen einzeln NIS2-pflichtig?

Ja, jede rechtliche Einheit wird einzeln geprüft. Konzernzugehörigkeit löst nicht automatisch NIS2 aus.

Was passiert ohne Registrierung?

Bußgeld bis €100.000 plus Nachregistrierung. Bei Vorfall ohne Registrierung: Verschärfung möglich.

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