Zum Inhalt springen
Legiscope
Menü
Datenschutz

DSFA Vorlage 2026: Datenschutz-Folgenabschätzung Art. 35 DSGVO + Muster

DSFA-Vorlage 2026 nach Art. 35 DSGVO: vollständiges Muster der Datenschutz-Folgenabschätzung zum Kopieren, mit Risikomatrix und Anpassungsanleitung.

In einem Satz. Eine DSFA-Vorlage strukturiert die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO — Pflicht bei Verarbeitungen mit voraussichtlich hohem Risiko — in vier Bausteine: Beschreibung der Verarbeitung, Prüfung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, Bewertung der Risiken für Betroffene und Festlegung von Abhilfemaßnahmen (Art. 35 Abs. 7).

Wichtige Punkte

  • Pflicht bei „voraussichtlich hohem Risiko" (drei Auslöser Abs. 3 + DSK-Liste).
  • Vier Pflichtinhalte nach Abs. 7.
  • DSB ist zwingend einzubeziehen (Abs. 2).
  • Bei verbleibendem hohem Risiko: Konsultation der Aufsicht (Art. 36).
  • Vor Beginn der Verarbeitung durchzuführen.

Wann ist eine DSFA Pflicht?

Auslöser (Art. 35 Abs. 3) Beispiel
lit. a: systematische Bewertung + automatisierte Entscheidung Scoring, KI-Bewerberauswahl
lit. b: umfangreiche Verarbeitung Art. 9/10-Daten Krankenhaus-Informationssystem
lit. c: systematische Überwachung öffentlicher Bereiche Videoüberwachung Verkehrsflächen

Das DSFA-Muster

DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG (Art. 35 DSGVO)
Projekt: [Bezeichnung] | Verantwortlicher: [Firma]
DSB einbezogen: [Name, Datum] | Version: [Datum]

TEIL 1 – BESCHREIBUNG DER VERARBEITUNG (Abs. 7 lit. a)
- Zweck: [...]
- Datenkategorien: [...]
- Betroffene: [...]
- Datenfluss / beteiligte Systeme: [...]
- Auftragsverarbeiter / Empfänger: [...]
- Aufbewahrung / Löschung: [...]

TEIL 2 – ERFORDERLICHKEIT & VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT (Abs. 7 lit. b)
- Rechtsgrundlage (Art. 6/9): [...]
- Datenminimierung: [...]
- Prüfung milderer Mittel: [...]
- Information der Betroffenen: [...]

TEIL 3 – RISIKOBEWERTUNG (Abs. 7 lit. c)
Je Risiko: Eintrittswahrscheinlichkeit x Schadensschwere
- Risiko 1: unbefugter Zugriff       – Wahrsch.: mittel – Schwere: hoch
- Risiko 2: Zweckentfremdung         – Wahrsch.: gering – Schwere: hoch
- Risiko 3: unrechtmäßige Weitergabe – Wahrsch.: gering – Schwere: mittel

TEIL 4 – ABHILFEMASSNAHMEN (Abs. 7 lit. d)
- TOM: Verschlüsselung, Zugriffskonzept, Protokollierung
- Organisatorisch: Schulung, Rollen, Löschregeln
- Restrisiko nach Maßnahmen: [niedrig/mittel/hoch]

ERGEBNIS
- Restrisiko akzeptabel? [ja/nein]
- Konsultation Aufsicht (Art. 36) erforderlich? [ja/nein]
- Freigabe durch: [Name, Datum]

Risikomatrix

Schwere \ Wahrscheinlichkeit gering mittel hoch
begrenzt niedrig niedrig mittel
erheblich niedrig mittel hoch
schwer mittel hoch sehr hoch

Bei „hoch" oder „sehr hoch" nach Abhilfemaßnahmen ist die Aufsicht zu konsultieren (Art. 36).

So passen Sie das Muster an

Schwellenwertanalyse: brauche ich überhaupt eine DSFA?

Vor der eigentlichen DSFA steht die Frage, ob überhaupt eine Pflicht besteht. Diese Vorprüfung — oft „Schwellenwertanalyse" oder „DSFA-Notwendigkeitsprüfung" genannt — ist selbst Teil der Rechenschaftspflicht und sollte dokumentiert werden, auch wenn sie negativ ausfällt. Sie prüft drei Ebenen: Erstens die drei gesetzlichen Auslöser des Art. 35 Abs. 3. Zweitens die verbindliche DSK-Muss-Liste, die für Deutschland konkrete Verarbeitungen benennt, bei denen stets eine DSFA erforderlich ist. Drittens die neun Kriterien der EDSA-Leitlinie WP 248: Bewertung/Scoring, automatisierte Entscheidungen mit Rechtswirkung, systematische Überwachung, sensible Daten, umfangreiche Verarbeitung, Abgleich von Datensätzen, Daten schutzbedürftiger Personen, innovative Technologien und Verhinderung der Rechteausübung. Als Faustregel gilt: Treffen zwei oder mehr dieser Kriterien zu, ist eine DSFA in der Regel durchzuführen.

Diese gestufte Prüfung schützt vor beiden Fehlern — der übersehenen Pflicht ebenso wie der unnötigen DSFA für harmlose Standardverarbeitungen. Halten Sie das Ergebnis knapp fest: welche Kriterien geprüft wurden, welche zutrafen und warum eine DSFA nötig oder entbehrlich ist.

Die DSFA als lebendes Dokument

Häufige Fehler

  • DSFA zu spät. Sie muss vor Verarbeitungsbeginn erfolgen. Eine nachträgliche DSFA heilt den Verstoß nicht.
  • Schwellenwertanalyse überspringen. Prüfen Sie zuerst dokumentiert, ob überhaupt hohes Risiko vorliegt — auch die negative Feststellung ist Teil der Rechenschaft.
  • Restrisiko schönrechnen. Verbleibt trotz Maßnahmen hohes Risiko, ist die Konsultation der Aufsicht nach Art. 36 Pflicht — kein optionaler Schritt.
  • Fehlende DSFA teuer. Die AOK Baden-Württemberg wurde 2020 mit 1,24 Mio. € sanktioniert, unter anderem wegen unzureichender technisch-organisatorischer Absicherung einer Verarbeitung, die eine gründliche Risikoanalyse erfordert hätte.
  • DSB nicht einbezogen. Ohne dokumentierte DSB-Einbindung ist die DSFA formal unvollständig.

FAQ

Wann muss ich die Aufsichtsbehörde konsultieren?

Nach Art. 36 DSGVO immer dann, wenn nach Durchführung der DSFA und trotz geplanter Abhilfemaßnahmen ein hohes Restrisiko verbleibt. Die Behörde antwortet innerhalb von acht Wochen, verlängerbar um sechs Wochen. Die Verarbeitung darf erst nach Abschluss der Konsultation beginnen.

Wer führt die DSFA durch?

Der Verantwortliche, unter zwingender Einbeziehung des Datenschutzbeauftragten (Art. 35 Abs. 2). Der DSB führt sie nicht selbst durch, sondern berät und bewertet. In der Praxis koordiniert oft der DSB, während die Fachabteilung die Beschreibung der Verarbeitung liefert.

Wie lange dauert eine DSFA?

Einfache Fälle sind in zwei bis fünf Tagen erledigt, komplexe Systeme (etwa ein KI-gestütztes Auswahlverfahren) benötigen vier bis acht Wochen. Der Aufwand hängt von der Zahl der Datenflüsse, Empfänger und Risiken ab.

Kann ich eine DSFA für mehrere ähnliche Verarbeitungen nutzen?

Ja. Art. 35 Abs. 1 erlaubt ausdrücklich, dass eine einzige Abschätzung mehrere ähnliche Verarbeitungen mit vergleichbar hohem Risiko abdeckt. Betreiben Sie etwa Videoüberwachung an mehreren gleichartigen Standorten oder setzen Sie dasselbe Bewerbertool konzernweit ein, genügt eine DSFA, sofern die Risikolage vergleichbar ist. Weichen einzelne Standorte oder Verarbeitungen erheblich ab, sind ergänzende Betrachtungen nötig.

Muss ich die DSFA veröffentlichen oder der Aufsicht vorlegen?

Eine Veröffentlichungspflicht besteht nicht — die DSFA ist ein internes Dokument. Die Aufsichtsbehörde erhält sie nur, wenn Sie nach Art. 36 wegen eines verbleibenden hohen Risikos konsultieren oder wenn die Behörde sie im Rahmen einer Prüfung anfordert. Der Europäische Datenschutzausschuss empfiehlt allerdings, zumindest eine Zusammenfassung der DSFA zu veröffentlichen, um Transparenz zu schaffen — verpflichtend ist das nicht. Wichtig ist, dass die DSFA vorliegt und auf Verlangen vorgelegt werden kann. Ein Unternehmen, das eine offensichtlich DSFA-pflichtige Verarbeitung ohne dokumentierte Abschätzung betreibt, hat im Aufsichtsverfahren einen schweren Stand — unabhängig davon, ob die Behörde die DSFA zuvor gesehen hat.

Was unterscheidet die DSFA von einer normalen Risikoanalyse?

Eine allgemeine IT- oder Sicherheitsrisikoanalyse betrachtet meist das Risiko für das Unternehmen — Betriebsausfall, finanzielle Schäden, Reputationsverlust. Die DSFA nach Art. 35 dreht die Perspektive um: Sie bewertet das Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, also für Diskriminierung, Identitätsdiebstahl, finanzielle Nachteile, Rufschädigung oder Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten. Beide Analysen können sich methodisch ähneln (Eintrittswahrscheinlichkeit mal Schadensschwere), unterscheiden sich aber im Schutzgut. Eine Sicherheitsanalyse ersetzt die DSFA deshalb nicht — wohl aber liefert sie wertvolle Vorarbeit für Teil 3 und 4 des Musters. Wer beide verzahnt, vermeidet Doppelarbeit, ohne die datenschutzrechtliche Betroffenenperspektive zu verlieren.

Fazit

Die DSFA ist das Pflichtinstrument für jede Hochrisiko-Verarbeitung. Nutzen Sie die Vorlage nach Art. 35 Abs. 7, bewerten Sie Risiken konsequent aus Betroffenensicht und dokumentieren Sie das Restrisiko ehrlich. Wer strukturiert vorgeht, minimiert nicht nur das Risiko, sondern erspart sich in vielen Fällen die aufwendige Aufsichtskonsultation. Den Normtext des Art. 35 finden Sie bei EUR-Lex, Leitlinien beim Europäischen Datenschutzausschuss.

Siehe auch: Welche Tools die Folgenabschätzung digital abbilden, zeigt unser Vergleich der DSFA-Software im Vergleich.

L
Verfasst von
Legiscope
Legiscope

Diesen Leitfaden in die Praxis umsetzen

Erfahren Sie, wie Legiscope Datenschutzverzeichnisse, Quellen und prüfungsgesteuerte Arbeit verbindet.

Individuelle Demo buchen
Weiterlesen

Ähnliche Artikel

01Datenschutz

DSGVO Artikel 35: DSFA-Pflicht 2026

In einem Satz. DSGVO Artikel 35 verpflichtet Verantwortliche zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA, DPIA) bei Verarbeitungen mit "voraussichtlich hohem Risiko" für Rechte und…

26. Juni 2026
02Datenschutz

DSGVO-Compliance-Software im Vergleich 2026: Kriterien und Kosten

Dieser Vergleich zeigt, worauf es im deutschen Markt wirklich ankommt, was die Anbieter leisten — und was sie kosten.

2. Juli 2026
03Cybersecurity

BSI 200-3: Risikoanalyse nach IT-Grundschutz

In einem Satz. Der BSI-Standard 200-3 liefert eine vereinfachte Risikoanalyse-Methodik, die immer dann verpflichtend wird, wenn der Schutzbedarf "hoch" oder "sehr hoch" ist, der IT-Grundschutz keinen…

3. Juni 2026
04Datenschutz

Aufbewahrungsfristen DSGVO: Tabelle 2026

Wie lange dürfen personenbezogene Daten aufbewahrt werden? Kurzantwort: genau so lange, wie es der ursprüngliche Zweck erfordert oder eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht vorschreibt — danach müssen…

6. Juli 2026
05Datenschutz

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten (DSGVO Artikel 39)

In einem Satz. DSGVO Artikel 39 listet sechs Kernaufgaben des Datenschutzbeauftragten (DSB): (1) Beratung und Information des Verantwortlichen, (2) Überwachung der DSGVO-Einhaltung, (3) Beratung zu…

17. Mai 2026
06Datenschutz

Auftragsverarbeitung nach DSGVO: Vertrag und Pflichten

Die Auftragsverarbeitung ist eines der praxisrelevantesten Themen der DSGVO. Nahezu jedes Unternehmen setzt externe Dienstleister ein, die personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten -- von…

24. Februar 2026
07Datenschutz

Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) Muster: Art. 28 DSGVO

In einem Satz. Der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Artikel 28 Absatz 3 DSGVO ist der schriftliche Vertrag zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter, der acht Pflichtinhalte regelt:…

23. Mai 2026
08Datenschutz

Auskunftsersuchen bearbeiten 2026: Art. 15 DSGVO Prozess + Antwort-Muster

In einem Satz. Ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO verpflichtet Sie, einer betroffenen Person innerhalb eines Monats (Art. 12 Abs. 3) unentgeltlich mitzuteilen, ob und welche Daten Sie…

4. Juli 2026